Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/rv...4BJNG000200000Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro 25 Euro.
Dein Rechtsanwalt kann dir da aber genauere Auskunft geben
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/rv...4BJNG000200000Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro 25 Euro.
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Hallo,
hier wurde leider etwas verwechselt:
In deiner Situation empfehle ich dir ebenfalls wie meine Vorredner den Gang zum Anwalt. Da es sich hierbei aber nicht um ein aktuell laufendes Verfahren handelt, benötigst du nicht PKH (Prozesskostenhilfe) sondern den guten alten Beratungsschein.
Den Beratungsschein bekommst du bei Gericht -> dorthin unbedingt Kontoauszüge & aktuelle Einkommensbelege mitnehmen.
Mit diesem Beratungsgutschein gehst du dann zu einem Anwalt deiner Wahl. Die Kosten des Anwalts sind durch den Beratungsschein gedeckt, du musst lediglich 10,- Euro zahlen.
Ebenfalls wäre auch ein Gang zum Verbraucherschutz denkbar, diese würden sich zumindest über das Impressum der Herren sehr freuen :-).
Ich an deiner Stelle würde entweder selber oder durch Anwalt einen Brief aufsetzten lassen, der die Herren zur Erfüllung Ihrer Vertrags-Kardinalspflichten (in dem Fall Lieferung der Ware / Zugang) mit entsprechender Fristsetzung auffordert. Ferner würde ich gesondert die unberechtigte Nutzung meines geistigen Eigentums (Urheberrechtsverletzung) untersagen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern. Drittens wäre dann noch eventuell Klage auf Schadensersatz (wobei hierbei der Aufwund-/Nutzen-Faktor abzuwägen wäre).
Zuletzt noch das wesentliche: dies ist keine Rechtberatung.
Gruss
nixname
moin,
kann auch nur sagen nimm dir anwalt
MfG
DimpleX