Das einzig mögliche wäre dort laut meiner Anwätlign §4 Abs.10 UWG, darin heißt esund rechtlich was solls daran schon auszusetzen geben?
Das hab ich sie gebeten zu prüfen ob hier eine gezielte Behinderung vorliegt, und sie ist der Auffassung das durch die reine Information eine Behinderung nicht vorliegt, da diese Informationen ohnehin für jedermann auf Kingbonus.de abrufbar wären.Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert.
Wenn ich jedoch die Software so benutzen würde, dass wenn eine derartige Homepage erkannt wird diese blockiert würde und automatisch auf unser Angebot umgeleitet würde, dann wäre es unlauterer Wettbewerb.