DimpleX
14.11.2011, 21:30
ja sperre mich hast weniger arbeit
Welche Rolle spielt der Administrative Ansprechpartner (Admin-C)?
Gemäß Ziffer VIII Satz 1 der DENIC-Domainrichtlinien ist der Administrative Ansprechpartner (Admin-C) der Bevollmächtigte des Domaininhabers für die Domain und damit der Ansprechpartner der DENIC.
Dass es den Admin-C überhaupt gibt, liegt daran, dass andernfalls allein der Domaininhaber rechtswirksame Erklärungen im Hinblick auf die Domain abgeben könnte. Das aber wäre insbesondere dann kaum praktikabel, wenn eine juristische Person wie etwa eine GmbH oder AG Domaininhaberin ist. Es wäre dann nämlich stets nur deren gesetzlicher Vertreter, also der Geschäftsführer oder der Vorstand, zu solchen Erklärungen in der Lage - oder es müsste der gesetzliche Vertreter außerhalb des Registrierungsverfahrens eine andere Person entsprechend bevollmächtigen. Weil diese Person dann aber nicht als Bevollmächtigter bei der DENIC registriert wäre, müsste sie bei jedem Tätigwerden der DENIC oder dem die Domain verwaltenden Provider ihre Vollmacht nachweisen, und das wäre ausgesprochen umständlich.
Um dieses Problem zu lösen und so die Domainverwaltung möglichst einfach und effizient zu halten, hat die DENIC (wie nahezu alle anderen Domainregistrierungsstellen auch) die Institution des Admin-C geschaffen. In Gestalt des Admin-C läßt der Domaininhaber offiziell einen Bevollmächtigten bei der DENIC registrieren, der sodann im Namen des Domaininhabers Erklärungen abgeben kann, ohne im Einzelfall seine Vollmacht gesondert nachweisen zu müssen. Wie die Bezeichnung "Administrativer" Ansprechpartner bereits zeigt, beschränkt sich die Rolle des Admin-C allerdings auch auf eben diese administrative Funktion. Irgendwelche eigenen Rechte im Hinblick auf die Domain hat der Admin-C nicht; denn diese Rechte kommen allein dem Domaininhaber zu, der nach Ziffer VII Satz 1 der DENC-Domainrichtlinien der "an der Domain materiell Berechtigte" ist.
Als Bevollmächtigter des Domaininhabers ähnelt der Admin-C daher dem Bevollmächtigten, den der Anmelder bzw. Inhaber einer Marke nach § 76 Absatz 1 Satz 1 MarkenV dem Deutschen Patent- und Markenamt benennen kann und der dann den Ansprechpartner des Amtes darstellt.
Welche Rolle spielt der Administrative Ansprechpartner (Admin-C)?
Gemäß Ziffer VIII Satz 1 der DENIC-Domainrichtlinien ist der Administrative Ansprechpartner (Admin-C) der Bevollmächtigte des Domaininhabers für die Domain und damit der Ansprechpartner der DENIC.
Dass es den Admin-C überhaupt gibt, liegt daran, dass andernfalls allein der Domaininhaber rechtswirksame Erklärungen im Hinblick auf die Domain abgeben könnte. Das aber wäre insbesondere dann kaum praktikabel, wenn eine juristische Person wie etwa eine GmbH oder AG Domaininhaberin ist. Es wäre dann nämlich stets nur deren gesetzlicher Vertreter, also der Geschäftsführer oder der Vorstand, zu solchen Erklärungen in der Lage - oder es müsste der gesetzliche Vertreter außerhalb des Registrierungsverfahrens eine andere Person entsprechend bevollmächtigen. Weil diese Person dann aber nicht als Bevollmächtigter bei der DENIC registriert wäre, müsste sie bei jedem Tätigwerden der DENIC oder dem die Domain verwaltenden Provider ihre Vollmacht nachweisen, und das wäre ausgesprochen umständlich.
Um dieses Problem zu lösen und so die Domainverwaltung möglichst einfach und effizient zu halten, hat die DENIC (wie nahezu alle anderen Domainregistrierungsstellen auch) die Institution des Admin-C geschaffen. In Gestalt des Admin-C läßt der Domaininhaber offiziell einen Bevollmächtigten bei der DENIC registrieren, der sodann im Namen des Domaininhabers Erklärungen abgeben kann, ohne im Einzelfall seine Vollmacht gesondert nachweisen zu müssen. Wie die Bezeichnung "Administrativer" Ansprechpartner bereits zeigt, beschränkt sich die Rolle des Admin-C allerdings auch auf eben diese administrative Funktion. Irgendwelche eigenen Rechte im Hinblick auf die Domain hat der Admin-C nicht; denn diese Rechte kommen allein dem Domaininhaber zu, der nach Ziffer VII Satz 1 der DENC-Domainrichtlinien der "an der Domain materiell Berechtigte" ist.
Als Bevollmächtigter des Domaininhabers ähnelt der Admin-C daher dem Bevollmächtigten, den der Anmelder bzw. Inhaber einer Marke nach § 76 Absatz 1 Satz 1 MarkenV dem Deutschen Patent- und Markenamt benennen kann und der dann den Ansprechpartner des Amtes darstellt.